Gleichzeitig mit der Kommunalwahl am 14. September 2025 werden die Integrationsräte in der Integrationsratswahl NRW 2025 gewählt. Für viele Menschen mit internationaler Familiengeschichte aus Nicht-EU-Ländern ist die Wahl des Integrationsrats die einzige Möglichkeit, sich politisch zu beteiligen – sofern sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Derzeit gibt es in NRW 104 Integrationsräte und 7 Integrationsausschüsse. Bestehend aus direkt gewählten Vertreter*innen und entsandten Ratsmitgliedern vertreten die Integrationsräte die Interessen von Migrant*innen in der Kommune. Sie beraten die kommunalen Gremien in Fragen der Integration und Migration, stellen Anträge, sprechen Empfehlungen aus und können integrationsfördernde Projekte beschließen.

Durch die Teilnahme an den Integrationsratswahlen besteht die Möglichkeit, Einfluss auf die Gestaltung des Lebensumfeldes zu nehmen. Das Vertretungsorgan der Integrationsräte auf Landesebene ist der Landesintegrationsrat NRW.

Wer darf den Integrationsrat wählen?

Wahlberechtigt für die Wahl des Integrationsrates sind nach § 27 der Gemeindeordnung NRW

  • alle in der jeweiligen Stadt/Gemeinde lebenden Ausländer*innen,
  • alle Spätaussiedler*innen,
  • Deutsche, die zugleich noch eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen,
  • sowie Deutsche, die ihre Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung oder als Kind ausländischer Eltern erhalten haben.

Darüber hinaus muss die Person am Wahltag:

  • mindestens 16 Jahre alt sein,
  • sich seit mindestens einem Jahr rechtmäßig (also mit einem Aufenthaltstitel, der einen rechtmäßigen Aufenthalt begründet, z.B. nicht mit einer Duldung) im Bundesgebiet aufhalten und
  • mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl ihre Hauptwohnung in der Gemeinde haben.
Grün-weißes Puzzle mit einzelnen fehlenden Teilen.

Nicht wahlberechtigt sind Personen,

  • auf die das Aufenthaltsgesetz keine Anwendung findet (z.B. Mitglieder konsularischer Vertretungen) oder
  • die Asylbewerber*innen sind.

Wer ist wählbar?

Wählbar in den Integrationsrat sind alle oben aufgeführten wahlberechtigten Personen sowie alle Bürger*innen (also auch Deutsche ohne Migrationsgeschichte), die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde mit Hauptwohnsitz gemeldet sind und seit mindestens einem Jahr rechtmäßig im Bundesgebiet leben.

Anders als die landesgesetzlich geregelten Kommunalwahlen wird die Durchführung der Integrationsratswahlen durch kommunale Wahlordnungen bestimmt, die von den jeweiligen Gemeinden per Ratsbeschluss verabschiedet werden. Dadurch können sich Fristen – insbesondere in Bezug auf die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Versendung der Wahlbenachrichtigungen – von Gemeinde zu Gemeinde unterscheiden.

Die genaue Zusammensetzung und die Anzahl der Sitze im Integrationsrat können von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein.

Wann und wo ist die Wahl?

Die Integrationsratswahl NRW 2025 findet gleichzeitig mit der Kommunalwahl in der Regel in denselben Wahllokalen statt.

Checkliste zur persönlichen Stimmabgabe am Wahltag

Checkliste für die Beantragung und Vorbereitung der Briefwahl

  • Wahlbenachrichtigung:
    Die Wahlberechtigten für die Kommunalwahl und die Integrationsratswahl erhalten grundsätzlich für jede Wahl eine eigene Wahlbenachrichtigung per Post einige Wochen zuvor. Diese informiert über den Wahltermin, den Stimmbezirk, das Wahllokal und dessen Öffnungszeiten sowie über die Beantragung von Briefwahlunterlagen. Doppelwahlberechtigte mit deutscher Staatsangehörigkeit und EU-Staatsangehörigkeit erhalten getrennte Wahlbenachrichtigungen für die Integrationsrats- und Kommunalwahl.

  • Nicht erhaltene Wahlbenachrichtigung:
    Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat und daher nicht im Wählerverzeichnis eingetragen ist (z. B. wegen Umzugs), sollte dies dem Wahlamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung mitteilen und sich nachträglich in das Wählerverzeichnis eintragen lassen. Dies gilt auch für Personen, deren Einbürgerung von einer anderen Kommune vorgenommen wurde und die anschließend in die aktuelle Gemeinde umgezogen sind. Der Eintrag ins Wählerverzeichnis muss bis zum zwölften Tag vor der Wahl erfolgen.

  • Zum Wahllokal gehen:
    Die Adresse des zugeteilten Wahllokals steht auf der Wahlbenachrichtigung. Die Wahllokale sind von 8 bis 18 Uhr geöffnet.

  • Mitbringen der erforderlichen Dokumente:
    Zur Stimmabgabe sind die Wahlbenachrichtigung und ein amtlicher Lichtbildausweis (z. B. Personalausweis oder Reisepass) erforderlich. Wer die Wahlbenachrichtigung nicht zur Hand hat, kann dennoch mit einem Lichtbildausweis im zugewiesenen Wahllokal wählen.

  • Erhalt der Stimmzettel (Musterstimmzettel PDF)
    Nach der Vorstellung bei den Wahlhelfer*innen im Wahllokal werden die Stimmzettel ausgehändigt.

  • Inhalt der Stimmzettel

    Die Stimmzettel enthalten den Familiennamen und Vornamen der Einzelbewerber*innen. Falls die Gemeinde in ihrer Satzung eine Stellvertreterregelung zugelassen hat und die Kandidat*innen davon Gebrauch machen, ist eine Person als Stellvertreter*in ebenfalls aufgeführt.

    Die Stimmzettel enthalten außerdem Listenwahlvorschläge mit der Bezeichnung und Kurzbezeichnung des Wahlvorschlags. In der Regel werden die ersten drei bis fünf Bewerber*innen der Liste mit Familien- und Vornamen aufgeführt.

    Die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln ergibt sich entweder aus dem Eingang der Unterlagen für einen gültigen Wahlvorschlag bei der Wahlleitung oder aus den Stimmenanteilen bei den vorangegangenen Wahlen.

  • Stimmzettel abgeben:
    Jede wahlberechtigte Person hat nur eine Stimme, die entweder für einen Einzelkandidat*in oder für eine Liste abgegeben werden kann. Der angekreuzte Stimmzettel wird anschließend in die Wahlurne eingeworfen. Nach Schließung der Wahllokale um 18:00 Uhr erfolgt die Auszählung der Stimmen durch die Wahlhelfer*innen.

  • Hinweis:
    Der Weg zum Wahllokal dauert in der Regel nur wenige Minuten, und auch die Stimmabgabe erfolgt in der Regel zügig.

    CHECKLISTE ALS PDF DOWNLOADEN

Weitere Informationen zur Tätigkeit des Integrationsrates sind hier abrufbar: Was macht ein Integrationsrat? – Eine ausführliche Übersicht der Landeszentrale für politische Bildung NRW

Einfach und bequem per Briefwahl mitentscheiden!
Die Briefwahl ist eine wichtige Möglichkeit für Wahlberechtigte, ihre Stimme für die Integrationsratswahl auch dann abzugeben, wenn sie am Wahltag aus verschiedenen Gründen nicht persönlich im Wahllokal erscheinen können. Die einzelnen Schritte zur Briefwahl sind in der folgenden Checkliste aufgeführt:

  • Mit der Wahlbenachrichtigung erhalten alle Wahlberechtigten ab 16 Jahren auch die notwendigen Informationen zum Briefwahlantrag für die Integrationsratswahl. Dieser muss ausgefüllt und abgeschickt werden, um die Briefwahlunterlagen zu erhalten. Die Briefwahlunterlagen können auch online beantragt oder persönlich abgeholt werden. Die persönliche Abholung hat den Vorteil, dass im Anschluss auch direkt vor Ort gewählt werden kann.

  • Zur Briefwahl gehören folgende Unterlagen: Stimmzettel, Umschlag für den Stimmzettel (zumeist blau), Wahlschein sowie der Wahlbrief-Umschlag mit der Adresse der Wahlbehörde (zumeist rot).

  • Den Stimmzettel sorgfältig und unbeobachtet ausfüllen (ein Kreuz bzw. eine Stimme für eine*n Einzelbewerber*in oder eine Liste), in den leeren Umschlag für den Stimmzettel legen und diesen verschließen. Anschließend den Wahlschein nehmen und die darunter stehende „Versicherung an Eides statt zur Briefwahl“ mit Angabe von Ort und Datum unterschreiben. Damit bestätigt man, dass man selbst gewählt hat bzw. dass die Stimmabgabe dem eigenen Willen entspricht. Den unterschriebenen Wahlschein und den zugeklebten Umschlag mit dem Stimmzettel in den Wahlbrief-Umschlag mit der Adresse der Wahlbehörde legen.

  • Spätestens drei Tage vor der Wahl muss dieser befüllte Wahlbrief-Umschlag unfrankiert in einen Briefkasten der Post eingeworfen werden. Alternativ kann er auch persönlich bei der angegebenen Adresse abgegeben werden.

  • Der Wahlbrief muss am Wahltag bis 16:00 Uhr bei der Gemeinde eingegangen sein.

    CHECKLISTE ALS PDF DOWNLOADEN

Ausführlichere Anleitungen finden sich auch unter:
Briefwahl – Lexikon in einfacher Sprache (bpb)

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Kommunahlwahl & Integrationsratswahl NRW 2025
SAVE THE DATE: 14. September 2025
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Logo der Stiftung Zentrum für Türkeistudien und Integrationsforschung (ZfTI) mit roten und grauen Punkten, dem türkischen Namen ‚Türkiye ve Uyum Araştırmaları Merkezi Vakfı‘ und dem Hinweis ‚Institut an der Universität Duisburg-Essen
Logos der Landeszentrale für politische Bildung Nordrhein-Westfalen (lpb.nrw) und das NRW-Landeswappen.
Blaues Siegel der Otto-Friedrich-Universität Bamberg mit einer bischöflichen Figur und Wappen.
Blaues Logo der Universität Duisburg-Essen mit dem Slogan ‚Offen im Denken