Gleichzeitig mit der Kommunalwahl am 14. September 2025 werden die Integrationsräte in der Integrationsratswahl NRW 2025 gewählt. Für viele Menschen mit internationaler Familiengeschichte aus Nicht-EU-Ländern ist die Wahl des Integrationsrats die einzige Möglichkeit, sich politisch zu beteiligen – sofern sie nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.
Derzeit gibt es in NRW 104 Integrationsräte und 7 Integrationsausschüsse. Bestehend aus direkt gewählten Vertreter*innen und entsandten Ratsmitgliedern vertreten die Integrationsräte die Interessen von Migrant*innen in der Kommune. Sie beraten die kommunalen Gremien in Fragen der Integration und Migration, stellen Anträge, sprechen Empfehlungen aus und können integrationsfördernde Projekte beschließen.
Durch die Teilnahme an den Integrationsratswahlen besteht die Möglichkeit, Einfluss auf die Gestaltung des Lebensumfeldes zu nehmen. Das Vertretungsorgan der Integrationsräte auf Landesebene ist der Landesintegrationsrat NRW.
Wer darf den Integrationsrat wählen?
Wahlberechtigt für die Wahl des Integrationsrates sind nach § 27 der Gemeindeordnung NRW
- alle in der jeweiligen Stadt/Gemeinde lebenden Ausländer*innen,
- alle Spätaussiedler*innen,
- Deutsche, die zugleich noch eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen,
- sowie Deutsche, die ihre Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung oder als Kind ausländischer Eltern erhalten haben.
Darüber hinaus muss die Person am Wahltag:
- mindestens 16 Jahre alt sein,
- sich seit mindestens einem Jahr rechtmäßig (also mit einem Aufenthaltstitel, der einen rechtmäßigen Aufenthalt begründet, z.B. nicht mit einer Duldung) im Bundesgebiet aufhalten und
- mindestens seit dem sechzehnten Tag vor der Wahl ihre Hauptwohnung in der Gemeinde haben.
Nicht wahlberechtigt sind Personen,
- auf die das Aufenthaltsgesetz keine Anwendung findet (z.B. Mitglieder konsularischer Vertretungen) oder
- die Asylbewerber*innen sind.
Wer ist wählbar?
Wählbar in den Integrationsrat sind alle oben aufgeführten wahlberechtigten Personen sowie alle Bürger*innen (also auch Deutsche ohne Migrationsgeschichte), die am Tag der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde mit Hauptwohnsitz gemeldet sind und seit mindestens einem Jahr rechtmäßig im Bundesgebiet leben.
Anders als die landesgesetzlich geregelten Kommunalwahlen wird die Durchführung der Integrationsratswahlen durch kommunale Wahlordnungen bestimmt, die von den jeweiligen Gemeinden per Ratsbeschluss verabschiedet werden. Dadurch können sich Fristen – insbesondere in Bezug auf die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Versendung der Wahlbenachrichtigungen – von Gemeinde zu Gemeinde unterscheiden.
Die genaue Zusammensetzung und die Anzahl der Sitze im Integrationsrat können von Gemeinde zu Gemeinde unterschiedlich sein.
Wann und wo ist die Wahl?
Die Integrationsratswahl NRW 2025 findet gleichzeitig mit der Kommunalwahl in der Regel in denselben Wahllokalen statt.
Checkliste zur persönlichen Stimmabgabe am Wahltag
Checkliste für die Beantragung und Vorbereitung der Briefwahl
Weitere Informationen zur Tätigkeit des Integrationsrates sind hier abrufbar: Was macht ein Integrationsrat? – Eine ausführliche Übersicht der Landeszentrale für politische Bildung NRW
Einfach und bequem per Briefwahl mitentscheiden!
Die Briefwahl ist eine wichtige Möglichkeit für Wahlberechtigte, ihre Stimme für die Integrationsratswahl auch dann abzugeben, wenn sie am Wahltag aus verschiedenen Gründen nicht persönlich im Wahllokal erscheinen können. Die einzelnen Schritte zur Briefwahl sind in der folgenden Checkliste aufgeführt:
Ausführlichere Anleitungen finden sich auch unter:
Briefwahl – Lexikon in einfacher Sprache (bpb)